Die Hausverwaltung hat bestimmte gesetzliche Aufgaben und Befugnisse welche nicht gesondert im Verwaltungsvertrag vereinbart werden müssen jedoch stets gelten, bzw. erbracht werden müssen.

 

  • Die Interessen der WEG zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen(soweit nicht gesetzeswidrig).
  •  Unbeschränkte Vertretung der WEG nach außen. Im Rahmen dieser Vertretung ist der Verwalter befugt, einen berufsmäßigen Vertreter zu bestellen
  • den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ablauf der Abrechnungsperiode eine Kostenvorausschau zur Kenntnis zu bringen
  • Rückständige Zahlungen von Eigentümern einzumahnen und spätestens innerhalb von 6 Monaten gegen den säumigen Wohnungseigentümer Klage (mit Antrag auf Einverleibung eines Vorzugspfandrechtes zu Gunsten der WEG) einzubringen
  • Ein auf die Gemeinschaft lautendes gesondertes Konto oder ein Anderkonto einzurichten, das für jeden Eigentümer einsehbar sein muss
  • Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, sowie für größere Verbesserungsarbeiten sind mindestens 3 Kostenvoranschläge einzuholen
  • Spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist jedem Miteigentümer eine ordentliche und richtige Abrechnung über das vergangene Kalenderjahr zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren
  • Bei einem beabsichtigten Rechtsgeschäft mit einer Person, die mit dem Verwalter durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, ist dieses Naheverhältnis offenzulegen
  • Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.
  • Abhaltung einer Eigentümerversammlung alle 2 Jahre

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