Die monatlichen Vorschreibungen sind kalkulierte Kosten welche sich in der Regel auf verschiedene Kostenstellen aufteilen können. Die bezahlung der Vorschreibung ist als Akontozahlung auf die tatsächlichen Kosten anzusehen.

In der Regel wird zwischen

 

  • Betriebs/Bewirtschaftungskosten
  • Beiträge zur Rücklage
  • Heizkosten
  • Lift Betriebskosten
  • Betriebskosten Garten

unterschieden und werden diese auch detailliert auf den monatlichen Vorschreibungen ausgeworfen.
Die Vorschreibungen sind grundsätzlich Mangels anderslautender Vereinbarung am Fünften eines jeden Kalendermonats fällig (§ 32, Abs 9 WEG).

Der Verwalter hat die Verpflichtung rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers einzumahnen und nötigenfalls Klage nach § 27 Abs. 2(Vorzugspfandrecht) binnen der dort genannten Frist (höchstens 6 Monate) zu erheben und die Anmerkung der Klage (im Grundbuch) zu beantragen.

Im Zuge der Jahresabrechnung werden dann die tatsächlichen Ausgaben der Eigentümergemeinschaft nach den jeweiligen Aufteilungsschlüsseln (Anteile, m²) auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt und mit den tatsächlichen Einzahlungen der Eigentümer gegengerechnet. Das hierbei errechnete Abrechnungsergebnis ist in der Regel den jeweiligen Eigentümern im Falle

  • eines Überschussbetrages (Guthaben) auf dessen Vorauszahlungen gutzuschreiben
  • eines Fehlbetrages (Nachzahlung) vorzuschreiben - wobei dieser den Fehlbetrag innerhalb von zwei Monaten nachzuzahlen hat.

Tipp: Achtung beim Vergleich der Vorschreibungen mit denen eines anderen Wohnungseigentümers aus einer anderen Eigentümergemeinschaft.
Die Vorschreibungen sind immer nur kalkulierte Kosten. Sinnvoller ist es die tatsächlichen Kosten aus der Abrechnung zu vergleichen.
Bitte hierbei zu beachten, dass auch bei der Abrechnung die einzelnen Kostenstellen (Rücklage, Heizung, Wasser, ...) nur bedingt vergleichbar sind, da diese oft von Gebäudespezifischen Faktoren abhängig sind (Vollmärmeschutz?, allgemeiner Zustand des Hauses, ...) 


Da bei der Einrichtung eines Dauerauftrages im Falle einer geänderten Vorschreibung häufig auf die Anpassung des Dauerauftrages vergessen wird bieten wir Ihnen die Möglichkeit uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen, damit Sie keine Fristen verabsäumen und einer automatischen termingerechten Zahlungsverpflichtung nachkommen können. Diese Einzugsermächtigung entspricht natürlich den allgemeinen Bestimmungen und kann ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden.

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