Der Verwalter ( die Hausverwaltung ) ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode (31.Dezember)

  • eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten,
  • die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage
  • sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen,
  • vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.

 Das heißt auch wenn diese Pflicht nicht im Verwaltungsvertrag vereinbart ist muss der Verwalter diese Aufgabe erfüllen.


Hier ein Beispiel wie unsere Kostenvorrausschauen aussehen.

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