Wohnungseigentümer (gemeinschaft) und Eigentümerpartnerschaft

Wohnungseigentümer
Eine natürliche oder juristische Person, die Miteigentümer einer Liegenschaft ist und der Wohnungseigentum (ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht) an einem auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungseigentumsobjekt eingeräumt ist. Mit Ausnahme einer Eigentümerpartnerschaft kann nur eine (natürliche oder juristische) Person Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.

Eigentümerpartnerschaft
Zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sind.

(Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft
Sie besteht aus allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft. In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft wird sie als juristische Person tätig, gleichsam als Firma.