Energieausweis

Der Energieausweis soll Aufschlüsse über den Energiebedarf einer Wohnung oder eines Gebäudes geben und ist seit 01.01.2009 einem Käufer oder Mieter verpflichtend – spätestens bei Vertragsunterzeichnung – zu überreichen. Dieses Dokument, das nur von Personen ausgestellt werden darf, die dafür eigens legitimiert sind, kann sich entweder auf die betreffende Wohnung, die Gesamtliegenschaft oder eine vergleichbare Wohnung beziehen.

Sofern von der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder vom Eigentümer eines Mietzinshauses kein anderslautender Beschluss vorliegt, ist die Hausverwaltung verpflichtet diesen Ausweis auf Kosten der Eigentümer(gemeinschaft) zu beauftragen.


Detailierte Information:

Im Jahr 2006 folgte der österreichische Gesetzgeber einer EU-Richtlinie und verabschiedete das Energieausweisvorlagegesetz (EAVG). Dieses bestimmte nun, dass je nach Bestimmungen in den Bundesländern – spätestens jedoch ab 01.01.2008 für Neubauten und ab 01.01.2009 bestehende Gebäude zu jedem Rechtsgeschäft (Verkauf oder Vermietung) ein Energieausweis, der maximal 10 Jahre alt sein darf, durch den Verkäufer/Vermieter vorgelegt werden muss. Der Energieausweis, der sich im Falle von Häusern mit mehreren Wohnungen entweder auf die jeweilige Wohnung, die Gesamtliegenschaft oder eine vergleichbare Wohnung beziehen muss, soll für erhöhte Markttransparenz sorgen und die Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen nach dem Energieverbrauch ermöglichen.

 

Die Wohnrechtsnovelle von 2009 verpflichtet nun den Hausverwalter für die von ihm betreuten Liegenschaften Energieausweis des Gesamtgebäudes zu beauftragen, falls kein anderslautender Beschluss der Eigentümer vorliegt. Ebenso muss nach 10 Jahren eine aktuelle Urkunde bestellt werden.

Inwieweit das Dokument für die Gesamtliegenschaft in Bezug auf die einzelnen Wohneinheiten aussagekräftig ist, sei dahingestellt. Außerdem müssen so jene Eigentümer, die nicht die Absicht haben ihre Wohnungen zu veräußern, auch die Kosten mittragen.

Mittlerweile wurde das Enegieausweisvorlagegesetz als EAVG 2012 neu beschlossen. Darin ist erstmals eine Strafbestimmung für Nichteinhaltung und generelle Ausnahmebestimmungen (§5) beinhaltet.  

Diese Ausnahmen sind:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Abbruchreife Gebäude
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude
  • Industrieanlage, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, die Abwärme als Heizung nutzen
  • begrenzt genutzte Wohngebäude (Energieverbrauch unter 1/4 der theoretischen Gesamtjahresenergiebedarf)
  • Frei stehende Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²